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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schulordnung der Musikschule Prien eV

Abschnitt I

Aufgabengliederung:

Die Musikschule Prien e.V. ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus am 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VDM).


1. Aufbau

Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichem Aufbau in
a) Musikalische Grundfächer
b) Instrumental- und Vokalfächer
c) Ensemblefächer

2. Musikalische Grundfächer

a) Musikzwergerl und MusiKinder

Das Fach Musikzwergerl ist für Kinder im Alter von 1,5 bis 3 Jahren zusammen mit einer erwachsenen Bezugsperson. Der Unterricht findet in Gruppen von mindestens 5 Kindern mit jeweils einer Bezugperson je nach Gruppengröße 30 bis 40 Minuten einmal wöchentlich statt. Für das Alter zwischen 3 und 4 Jahren kann je nach Bedarf eine Zwischengruppe (MusiKinder) eingerichtet werden. Sie orientiert sich fachlich und organisatorisch im 1. Halbjahr an den Musikzwergerln und im 2. Halbjahr an der Früherziehung. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

b) Musikalischer Früherziehung (MFE):
In die Musikalische Früherziehung werden Kinder zwei Jahre vor der Einschulung aufgenommen. Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 10 Kindern wöchentlich einmal, je nach Gruppenstärke 45 bis 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

c) Musikalische instrumentale Grundausbildung (MIGA):
Die Kurse der Musikalischen instrumentalen Grundausbildung werden als Eingangstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Der Unterricht wird in Gruppen von 3 bis 5 Kindern wöchentlich je nach MIGA-Kurs (MIGA-Orff/MIGA-Blockflöte/MIGA-Klavier) und Belegung 30, 40 oder 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

d) Singklasse/Kinderchor:
Bei entsprechender Nachfrage wird für Kinder im Grundschulalter ein Kinderchor eingerichtet. Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Musikalischen Grundausbildung. Der Unterricht wird wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

3. Instrumental- und Vokalfächer

a) In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen

  • Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung oder die Singklasse mindestens 1 Jahr lang besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.
  • Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene.

b) Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
c) Der Unterricht wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
d) Instrumental-/Vokalschüler sollten zusätzlich, bei ausreichendem Leistungsstand, ein Ensemblefach besuchen.

4. Ensemblefach

Ensemblefächer dienen dem Singen oder Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Instrumentalensembles (Volksmusik, Kammermusik, Jazz) Jugendblaskapelle, Streichorchester, Big-Band und Chor.

 

Abschnitt II

Unterrichtsbetrieb, Anmeldung und Austritt

  1. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Ferien – und Feiertagsordnung richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Wöchentlich wird eine Unterrichtsstunde erteilt.
    Die Anmeldung verpflichtet für ein ganzes Schuljahr. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur in Ausnahmefällen (z. B. Wegzug) möglich. Die Kündigung zum Schuljahresende muss drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Schule keine rechtzeitige Kündigung vorliegt.
  2. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die Schulordnung und die sonstigen Bedingungen der Musikschule an. Besondere Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. Über die Aufnahme entscheidet die Musikschulleitung.
  3. Unterrichtsversäumnis entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der Unterrichtsgebühren.
  4. Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen (z. B. durch Krankheit der Lehrkraft, Pandemie, höhere Gewalt oder auf Grund behördlicher Anordnung, die den Musikschulbetrieb nicht erlaubt), werden nicht nachgeholt und sind bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Schuljahr gebührenpflichtig. Bei mehr als 3 Unterrichtsstunden Ausfall, erstattet die Musikschule die Gebühren auf Antrag.
  5. Die für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel werden von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schüler beschafft. Vor einer Anschaffung empfiehlt es sich, den Rat der jeweiligen Lehrkraft der Musikschule einzuholen. Soweit schuleigene Instrumente vorhanden sind, werden diese leihweise gegen eine monatliche Benutzungsgebühr überlassen.
  6. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für einen regelmäßigen Unter- richtsbesuch und sollten die Schüler zum gründlichen und regelmäßigen Üben anhalten.
  7. Bei ungenügender Leistung, Vernachlässigung des Unterrichts, wiederholtem ungebührlichem Verhalten des Schülers oder bei Nichtbezahlung der Unterrichtsgebühren trotz Anmahnung kann vom Schulleiter der Ausschluss aus der Musikschule angeordnet werden. Der Erziehungsberechtigte wird davon in Kenntnis gesetzt.
  8. Der Unterricht wird nach den Bedürfnissen der Schüler und den Möglichkeiten der Musikschule als Einzel - oder Gruppenunterricht erteilt. Wünsche der Eltern werden weitgehend berücksichtigt. Über die endgültige Einteilung sowie eine erforderliche Änderung während des Schuljahres entscheidet jedoch die jeweilige Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleitung.
  9. Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie (z. B. Online-Angebote), die für den Musikunter- richt zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Die Schüler*innen bzw. die Erziehungsberechtigten sollten versuchen, die Voraussetzungen zur Nutzung der digitalen Technologien zu schaffen. Ist dies nicht möglich, so kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schulleitung eine andere Lösung zur Überbrückung der präsenzfreien Unterrichtszeit gefunden werden.
  10. Die Unterrichtsgebühr für Schüler, die nicht im Gemeindebereich Prien wohnen, richtet sich nach dem Zuschuss der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Die Höhe der Gebührenermäßigung entspricht der Höhe des jeweiligen Gemeindezuschusses. Die reguläre, kostendeckende Gebühr (komplett ohne Gemeindezuschuss) ist derzeit um 25% höher als die Gebühr der Schüler aus dem Gemeindebereich Prien. Nähere Informationen können Sie der aktuellen Gebührenordnung entnehmen. Gerne erteilt hierzu auch das Musikschulbüro Auskunft.
  11. Am Ende eines Schuljahres können die Schüler auf Wunsch des Erziehungsberechtigten eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule erhalten.
  12. Diese Schulordnung tritt laut Vorstandsbeschluss der Musikschule Prien e.V. vom 26. November 2020, am 01. September 2021 in Kraft

Datenschutzerklärung

Die Musikschule Prien e.V., verarbeitet personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung und nutzt, diese ausschließlich zum Zwecke der Schülerverwaltung, des Gebühreneinzuges und der Übermittlung von Schulinformationen durch. Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten (z.B. Instrumentenbelegung und Alter) an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) findet nur im Rahmen der in der Satzung des VBSM festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen ist erforderlich zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung an Dritte, außerhalb des VBSM, findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.

Bei Beendigung des Unterrichtsbesuchs an der Musikschule Prien e.V. werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

Jede/r Schüler/in hat im Rahmen der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner/ihrer Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat der/die Schüler/in, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.

Widerrufsbelehrung

Kontaktaufnahme

Ich willige ein, dass die Musikschule Prien e.V. meine E-Mail-Adresse und, soweit erhoben, auch meine Telefonnummer zum Zwecke der Kommunikation nutzt. Eine Übermittlung von E-Mail-Adresse und Telefonnummer, wird weder an den VBSM noch an Dritte vorgenommen. Einer erteilten Einwilligung zur Nutzung von E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.