Online-Anmeldung

 

 

Die mit einem Stern (*) markierten Felder sind Pflichtfelder.
Schüler*in
(Mehrfachauswahl mit Strg-Taste möglich)
Erziehungsberechtigte(r)
Zahlperson

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Schulordnung der Musikschule Prien eV. (gültig bis 31.8.2025)

Abschnitt I

Aufgabengliederung:

Die Musikschule Prien e.V. ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus am 17. August 1984. Sie erfüllt deren Anforderungen an den fachlichen Aufbau, die Grundfachverpflichtung für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter, die Fächerbreite im Instrumentalunterricht, die Qualifikation und das Beschäftigungsverhältnis des Lehrpersonals, die Ordnung des inneren Betriebs und die soziale Gebührengestaltung. Für den Unterricht gelten die Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen (VDM).


1. Aufbau

Die Musikschule gliedert sich in ihrem fachlichem Aufbau in
a) Musikalische Grundfächer
b) Instrumental- und Vokalfächer
c) Ensemblefächer

2. Musikalische Grundfächer

a) Musikzwergerl und MusiKinder

Das Fach Musikzwergerl ist für Kinder im Alter von 1,5 bis 3 Jahren zusammen mit einer erwachsenen Bezugsperson. Der Unterricht findet in Gruppen von mindestens 5 Kindern mit jeweils einer Bezugperson je nach Gruppengröße 30 bis 40 Minuten einmal wöchentlich statt. Für das Alter zwischen 3 und 4 Jahren kann je nach Bedarf eine Zwischengruppe (MusiKinder) eingerichtet werden. Sie orientiert sich fachlich und organisatorisch im 1. Halbjahr an den Musikzwergerln und im 2. Halbjahr an der Früherziehung. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

b) Musikalischer Früherziehung (MFE):
In die Musikalische Früherziehung werden Kinder zwei Jahre vor der Einschulung aufgenommen. Der Unterricht wird in Gruppen von 6 bis 10 Kindern wöchentlich einmal, je nach Gruppenstärke 45 bis 60 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

c) Musikalische instrumentale Grundausbildung (MIGA):
Die Kurse der Musikalischen instrumentalen Grundausbildung werden als Eingangstufe für Kinder im Grundschulalter eingerichtet. Der Unterricht wird in Gruppen von 3 bis 5 Kindern wöchentlich je nach MIGA-Kurs (MIGA-Orff/MIGA-Blockflöte/MIGA-Klavier) und Belegung 30, 40 oder 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

d) Singklasse/Kinderchor:
Bei entsprechender Nachfrage wird für Kinder im Grundschulalter ein Kinderchor eingerichtet. Die Singausbildung verbindet Stimmbildung und Liedpflege mit Teilen der Musikalischen Grundausbildung. Der Unterricht wird wöchentlich einmal 45 Minuten erteilt. Abweichende Regelungen sind im Einvernehmen mit der Schulleitung möglich.

3. Instrumental- und Vokalfächer

a) In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen

  • Kinder, welche die Musikalische Früherziehung, die Musikalische Grundausbildung oder die Singklasse mindestens 1 Jahr lang besucht haben. Über Ausnahmen entscheidet die Musikschulleitung.
  • Kinder ab dem 3. Schuljahr, Jugendliche und Erwachsene.

b) Die Schüler werden bei der Instrumentenwahl beraten.
c) Der Unterricht wird in Gruppen zu 2 bis 4 Schülern oder als Einzelunterricht erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genützt werden können. Über die Einteilung sowie erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
d) Instrumental-/Vokalschüler sollten zusätzlich, bei ausreichendem Leistungsstand, ein Ensemblefach besuchen.

4. Ensemblefach

Ensemblefächer dienen dem Singen oder Musizieren in der Gemeinschaft. Zu diesen Fächern gehören beispielsweise Instrumentalensembles (Volksmusik, Kammermusik, Jazz) Jugendblaskapelle, Streichorchester, Big-Band und Chor.

 

Abschnitt II

Unterrichtsbetrieb, Anmeldung und Austritt

  1. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August. Ferien – und Feiertagsordnung richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen. Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Wöchentlich wird eine Unterrichtsstunde erteilt.
    Die Anmeldung verpflichtet für ein ganzes Schuljahr. Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur in Ausnahmefällen (z. B. Wegzug) möglich. Die Kündigung zum Schuljahresende muss drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Schule keine rechtzeitige Kündigung vorliegt.
  2. Mit der Anmeldung erkennen die Erziehungsberechtigten die Schulordnung und die sonstigen Bedingungen der Musikschule an. Besondere Aufnahmeprüfungen finden nicht statt. Über die Aufnahme entscheidet die Musikschulleitung.
  3. Unterrichtsversäumnis entbindet nicht von der Pflicht zur Zahlung der Unterrichtsgebühren.
  4. Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen (z. B. durch Krankheit der Lehrkraft, Pandemie, höhere Gewalt oder auf Grund behördlicher Anordnung, die den Musikschulbetrieb nicht erlaubt), werden nicht nachgeholt und sind bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Schuljahr gebührenpflichtig. Bei mehr als 3 Unterrichtsstunden Ausfall, erstattet die Musikschule die Gebühren auf Antrag.
  5. Die für den Unterricht erforderlichen Lehrmittel werden von den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten der Schüler beschafft. Vor einer Anschaffung empfiehlt es sich, den Rat der jeweiligen Lehrkraft der Musikschule einzuholen. Soweit schuleigene Instrumente vorhanden sind, werden diese leihweise gegen eine monatliche Benutzungsgebühr überlassen.
  6. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten tragen die Verantwortung für einen regelmäßigen Unter- richtsbesuch und sollten die Schüler zum gründlichen und regelmäßigen Üben anhalten.
  7. Bei ungenügender Leistung, Vernachlässigung des Unterrichts, wiederholtem ungebührlichem Verhalten des Schülers oder bei Nichtbezahlung der Unterrichtsgebühren trotz Anmahnung kann vom Schulleiter der Ausschluss aus der Musikschule angeordnet werden. Der Erziehungsberechtigte wird davon in Kenntnis gesetzt.
  8. Der Unterricht wird nach den Bedürfnissen der Schüler und den Möglichkeiten der Musikschule als Einzel - oder Gruppenunterricht erteilt. Wünsche der Eltern werden weitgehend berücksichtigt. Über die endgültige Einteilung sowie eine erforderliche Änderung während des Schuljahres entscheidet jedoch die jeweilige Lehrkraft im Einvernehmen mit der Schulleitung.
  9. Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen. Die Art der digitalen Technologie (z. B. Online-Angebote), die für den Musikunter- richt zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule. Die Schüler*innen bzw. die Erziehungsberechtigten sollten versuchen, die Voraussetzungen zur Nutzung der digitalen Technologien zu schaffen. Ist dies nicht möglich, so kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schulleitung eine andere Lösung zur Überbrückung der präsenzfreien Unterrichtszeit gefunden werden.
  10. Die Unterrichtsgebühr für Schüler, die nicht im Gemeindebereich Prien wohnen, richtet sich nach dem Zuschuss der jeweiligen Wohnsitzgemeinde. Die Höhe der Gebührenermäßigung entspricht der Höhe des jeweiligen Gemeindezuschusses. Die reguläre, kostendeckende Gebühr (komplett ohne Gemeindezuschuss) ist derzeit um 25% höher als die Gebühr der Schüler aus dem Gemeindebereich Prien. Nähere Informationen können Sie der aktuellen Gebührenordnung entnehmen. Gerne erteilt hierzu auch das Musikschulbüro Auskunft.
  11. Am Ende eines Schuljahres können die Schüler auf Wunsch des Erziehungsberechtigten eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule erhalten.
  12. Diese Schulordnung tritt laut Vorstandsbeschluss der Musikschule Prien e.V. vom 26. November 2020, am 01. September 2021 in Kraft

 

Schulordnung für die Musikschule Prien e.V. (gültig ab 1.9.2025)

Die Schulordnung regelt das Verhältnis zwischen der Musikschule und ihren Nutzern.

§ 1        Aufgabe

  1. Öffentliche Musikschulen sind Bildungseinrichtungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Sie sind kommunal verantwortete Einrichtungen mit bildungs-, kultur-, jugend- und sozialpolitischen Aufgaben. Musikschulen sind Orte des Musizierens, der Musikerziehung und der Musikpflege, Orte der Kunst und der Kultur und Orte für Bildung und Begegnung. In der Musikschule kommen Menschen aus unterschiedlichen Bevölkerungsschichten, allen Generationen und verschiedenen Kulturkreisen zusammen und lernen voneinander. Die öffentliche Musikschule legt mit qualifiziertem Fachunterricht die Grundlage für eine lebenslange Beschäftigung mit Musik. Sie eröffnet ihren Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten zum qualitätvollen gemeinschaftlichen Musizieren in der Musikschule, in der allgemeinbildenden Schule, in der Familie oder in den vielfältigen Formen des Laienmusizierens. Dabei werden die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihres musikalischen Bildungsganges umfassend beraten. Besonders Begabte erhalten eine spezielle Förderung, die auch die Vorbereitung auf ein musikalisches Berufsstudium umfassen kann.
  2. Die Musikschule Prien e.V. ist eine Einrichtung im Sinne der „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule (Sing- und Musikschulverordnung)“ des Bayrischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus am 17. August 1984.

§ 2       Aufbau & Ausbildung

  1. Aufbau und Ausbildung erfolgen nach dem Strukturplan des Verbandes deutscher Musikschulen. Für den Unterricht gelten der VdM-Bildungsplan „Musik in der Elementar-/Grundstufe“ und die Rahmen-Lehrpläne des Verbandes deutscher Musikschulen, in denen Ziele und Inhalte der Ausbildung formuliert sind, sowie ggf. weitere Lehrplan-Bestimmungen der Musikschule.
  2. Die Musikschule gliedert sich in:
    1. Elementarstufe/Grundstufe
    2. Instrumental- und Vokalfächer (Unter-/Mittel-/Oberstufe)
    3. Ensemblefächer
    4. Ergänzungsfächer
    5. Studienvorbereitende Ausbildung
    6. Kooperationen
    7. Projekte und Veranstaltungen.
  3. Der Elementarunterricht/Grundfachunterricht geht dem Unterricht in den Instrumental-/Vokalfächern voraus und begleitet ihn. Ensemblefächer sind grundlegender Bestandteil des Musikschulunterrichts. Ergänzungsfächer, Kooperationen, Projekte und Veranstaltungen vervollständigen das Leistungsangebot der Musikschule.

§ 3       Elementarstufe/Grundstufe

1.      Musikzwergerl

Alter

1,5 - 3 Jahre

Unterrichtsform

Gruppe ab 5 Kindern mit je einer erwachsenen Bezugsperson pro Kind

Voraussetzungen

Keine

Unterrichtseinheiten je nach Gruppengröße

30-40 Minuten

Dauer

ein Schuljahr

2.     MusiKinder

Alter

3 - 4 Jahre

Unterrichtsform

Gruppe ab 5 Kindern, im ersten Halbjahr mit je einer erwachsenen Bezugsperson pro Kind

Voraussetzungen

Keine

Unterrichtseinheiten je nach Gruppengröße

30-40 Minuten

Dauer

ein Schuljahr

3.     Musikalische Früherziehung (MFE)

Alter

4 - 6 Jahre

Unterrichtsform

Gruppe 6 - 10 Kinder

Voraussetzungen

Keine

Unterrichtseinheiten je nach Gruppengröße

45-60 Minuten

Dauer

zwei Schuljahre

4.     Musikalisch instrumentale Grundausbildung (MIGA) - Klavier/Blockflöte/Orff-Instrumente

Alter

1. und 2. Klasse Grundschule, nicht im Vorschulalter

Unterrichtsform

Gruppe 3-5 Kinder

Voraussetzungen

Vorher Besuch der MFE erwünscht

Unterrichtseinheiten je nach Gruppengröße

30-40 Minuten

Dauer

ein Schuljahr

5.      Singklasse/Kinderchor

Alter

Ab 6 (1. & 2. Klasse)

Unterrichtsform

Gruppe/Großgruppe

Voraussetzungen

keine

Unterrichtseinheiten je nach Gruppengröße

45 Minuten

Dauer

ein bis zwei Schuljahre

 

§ 4       Instrumental- & Vokalunterricht

  1. In den Instrumental-/Vokalunterricht werden aufgenommen
    1. Kinder: Der Besuch der Elementarfächer/Grundfächer ist in der Regel Voraussetzung für den nachfolgenden Instrumental- oder Vokalunterricht.
    2. Jugendliche und Erwachsene.
  2. Der Unterricht erstreckt sich auf die von der Musikschule angebotenen Instrumental- und Vokalfächer aus den Fachbereichen
    1. Streichinstrumente
    2. Zupfinstrumente
    3. Holzblasinstrumente
    4. Blechblasinstrumente
    5. Tasteninstrumente
    6. Schlaginstrumente
    7. Gesang
  3. Der Unterricht wird in Gruppen von 2 bis 4 Schülern (30/45/60 Minuten je Woche) oder als Einzelunterricht (20/30/45 Minuten pro Woche) erteilt. Die Gruppen sollen nach Alter und Vorbildung so zusammengesetzt sein, dass die besonderen Qualitäten des Gruppenunterrichts genutzt werden können. Über die Einteilung sowie über erforderliche Änderungen während des Schuljahres entscheidet die Schulleitung.
  4. Instrumental-/Vokalschüler sollten zusätzlich, bei ausreichendem Leistungsstand, ein Ensemblefach besuchen.

§ 5       Ensemblefächer

  1. Ensemblefächer dienen dem Musizieren in der Gemeinschaft. Sie sind in allen Leistungsstufen integraler Bestandteil des ganzheitlichen Bildungskonzepts der Musikschule. Kontinuierliche Ensemblearbeit bildet mit dem Unterricht im Instrumental- bzw. Vokalfach eine aufeinander abgestimmte Einheit und gehört daher zum verbindlichen Unterrichtsangebot der Musikschule.
  2. Über die Einteilung zum Ensembleunterricht entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 6       Ergänzungsfächer

  1. Ergänzungsfächer sind zum einen kontinuierliche Unterrichtsfächer zur inhaltlichen Bereicherung des instrumentalen und vokalen Bildungsangebots, insbesondere Gehörbildung / Musiklehre / Theorie. Zum andern stellen sie auch eine Ergänzung des Musikschulangebotes dar, wie z. B. Musik und Bewegung, Tanz, Musiktheater, Darstellendes Spiel oder Rhythmik.
  2. Über die Einteilung zum Ergänzungsunterricht entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Fachlehrkraft.

§ 7       Kooperationen

  1. Die Musikschule kooperiert mit Partnern in der kommunalen Bildungslandschaft, insbesondere mit Kindertagesstätten und allgemeinbildenden Schulen sowie mit weiteren Kooperationspartnern wie z. B. Musikvereinen, Kirchengemeinden, Ausbildungsstätten oder Berufsorchestern.
  2. Kooperationen gründen sich auf vertragliche Vereinbarungen mit den Bildungspartnern.

§ 8       Projekte & Veranstaltungen

  1. Projekte, z. B. Kurse, Workshops oder Exkursionen, sind weitere musikpädagogische Angebote der Musikschule.
  2. Veranstaltungen gehören einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen zum pädagogischen Auftrag und zum individuellen Erscheinungsbild der Musikschule.
  3. Vorspiele und Konzerte sind für Schülerinnen und Schüler eine wesentliche Lernerfahrung; die Teilnahme daran ist Bestandteil des Unterrichts.

§ 9       Schuljahr

  1. Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.
  2. Die Feriendauer und die unterrichtsfreien Feiertage richten sich nach den für die allgemeinbildenden Schulen geltenden Bestimmungen, der Buß-und Bettag ist unterrichtsfrei.

§ 10    Unterricht & Unterrichtsdauer

  1. Unterrichtszeiten und Unterrichtsdauer werden von der Schulleitung nach fachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten zugewiesen.
  2. Wünsche der Schüler bzw. der gesetzlichen Vertreter werden im Rahmen des Möglichen berücksichtigt; ein Anspruch auf bestimmte Unterrichtsformen und -zeiten besteht nicht.
  3. Der Unterricht als Präsenzunterricht findet ausschließlich in den von der Musikschule zugewiesenen Räumen statt.
  4. In Zeiten von Schließung der Musikschule aufgrund von Rechtsverordnung oder behördlicher Anordnung kann der Unterricht durch digitale Technologien im Rahmen der rechtlichen Vorgaben erfolgen.
    1. Die Art der digitalen Technologie (z. B. Online-Angebote), die für den Musikunterricht zum Einsatz kommt, liegt ausschließlich in der Entscheidungshoheit der Musikschule.
    2. Die Schüler*innen bzw. die Erziehungsberechtigten sollten versuchen, die Voraussetzungen zur Nutzung der digitalen Technologien zu schaffen. Ist dies nicht möglich, so kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schulleitung eine andere Lösung zur Überbrückung der präsenzfreien Unterrichtszeit gefunden werden.

§ 11     Anmeldung & Aufnahme

  1. Anmeldungen sind schriftlich an die Musikschule zu richten (Onlineanmeldung/Formblatt). Bei minderjährigen Teilnehmern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  2. Eine Aufnahme außerhalb des Schuljahresbeginns ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen seitens der Musikschule gegeben sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
  3. Nach Anmeldung und Kurseinteilung erstellt die Musikschule einen Unterrichtsvertrag. Dieser muss durch den Schüler bzw. gesetzlichen Vertreter schriftlich oder in digitaler Form angenommen werden. Anmeldungen werden erst durch die Annahme des Unterrichtsvertrags rechtswirksam.
  4. Im Bereich der Musikalischen Früherziehung und der Grundfächer erfolgt die Anmeldung zu einem konkreten Kurs. Die Kursdaten sind bei der Anmeldung bekannt gegeben. Der Vertragsabschluss kommt mit Klick auf die Schaltfläche „Kostenpflichtig bestellen“ in der Onlineanmeldung zustande.

§ 12    Entgelte

  1. Die Musikschule Prien e.V. erhebt Jahresentgelte für die Teilnahme am Unterricht, aufgeteilt in monatliche Raten nach der jeweils gültigen Entgelttabelle.
  2. Für die zeitlich begrenzte Überlassung und Benutzung von Musikinstrumenten in Verbindung mit dem Unterricht werden ebenfalls entsprechend Entgelte gemäß 14 dieser Ordnung erhoben.
  3. Die Höhe der Jahresentgelte ergibt sich aus der anliegenden Entgelttabelle, die in der jeweils geltenden Fassung Bestandteil dieser Ordnung ist. Diese Entgelttabelle kann durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Eine Änderung ist nur zum nächstfolgenden Entgeltzeitraum möglich.
  4. Zu Projekten und Kursen können auch Teilnehmerbeiträge außerhalb dieser Ordnung erhoben werden.

§ 13    Entgeltpflicht

  1. Entgeltschuldner ist der Schüler der Musikschule bzw. sein gesetzlicher Vertreter.
  2. Die Entgeltpflicht entsteht mit Vertragsab Entsprechendes gilt für Unterrichtsverträge per Onlineanmeldung.
  3. Die Entgelte werden mit Vertragsunterzeichnung jeweils zum 15. des Monats fällig. Wird nicht bei Fälligkeit gezahlt, können Mahnentgelte verlangt werden.
  4. Die Begleichung der Entgelte erfolgt idR. durch SEPA Bankeinzug. Die Musikschule Prien ist berechtigt der Musikschule durch SEPA Retouren entstandene Gebühren auf den Entgeltschuldner umzulegen.
  5. Verändert sich während des Schuljahres die Teilnehmerzahl beim Gruppen- oder Kombiunterricht, so dass die Entgelthöhe berührt wird und kann die ursprüngliche Anzahl von Schülern nicht mehr gewährleistet werden, so ist ab Beginn des nächsten Kalendermonats, das Entgelt zu zahlen, das sich aus der tatsächlichen Teilnehmerzahl ergibt.

§ 14    Überlassungs- & Nutzungsentgelte Auf Antrag

  1. Bei Bedarf können Schüler der Musikschule im Rahmen des jeweiligen Instrumentenbestandes Musikinstrumente gegen Entgelte überlassen werden. Ein Anspruch auf Überlassung von Musikinstrumenten besteht nicht. Überlassung an Dritte ist ausgeschlossen.
  2. Die Überlassungsdauer erfolgt grundsätzlich maximal für die Dauer eines Schuljahrs. Sie kann in begründeten Fällen verlängert werden. Spätestens mit Beendigung des Unterrichtsverhältnisses ist das überlassene Instrument zurückzugeben.
  3. Wird das Instrument nach Ende der Überlassungsdauer nicht zurückgegeben, ist der Schüler bzw. sind seine gesetzlichen Vertreter entsprechend 546 und § 546a BGB verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Entgeltes zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  4. Beschädigung und Verlust sind unverzüglich anzuzeigen.
  5. Für diesen Fall, dass Schäden oder Verluste nicht unverzüglich angezeigt werden, ist Schadensersatz nach den Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu leisten.
  6. Dies gilt auch für eine vertragswidrige Überlassung an Dritte.

§ 15    Entgeltermäßigungen/Zuschüsse

  1. Die Entgelttabelle unterscheidet im Grundsatz zwischen zwei Tarifen.
    1. Ermäßigter Tarif
    2. Kostendeckender Tarif – um 25 % höher
  2. Berechtigt für den Ermäßigten Tarif sind Bürger der Gemeinden, die sich finanziell am Betrieb der Musikschule beteiligen.
  3. In welchen Gemeinden der ermäßigte oder der kostendeckende Tarif greift und ob zusätzliche Ansprüche auf Rabatte bestehen, ist der Entgelttabelle in ihrer jeweils gültigen Form zu entnehmen.
  4. Sozialermäßigung: Eine Ermäßigung der Unterrichts- und Instrumentenentgelte in Höhe von 25 % wird Personen sowie deren im Haushalt lebenden minderjährigen Kindern gewährt, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII oder Leistungen nach SGB II erhalten. Der Nachweis muss bei der Anmeldung bzw. eine Woche vor Beginn eines neuen Unterrichtsabschnittes der Musikschule vorliegen. Verspätet übersandte Nachweise werden ab dem Monat des Posteinganges bei der Entgeltberechnung berücksichtigt.
  5. Mitarbeiter der Musikschule und deren Kinder erhalten 25% Rabatt auf alle Unterrichtsangebote der Musikschule Prien.

§ 16    Entgelterstattung

  1. Eine Entgelterstattung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt, wenn aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der Musikschule liegen, 34 Unterrichtswochen im Jahr unterschritten wurden.
  2. Bei einem von der Musikschule zu verantwortenden Unterrichtsausfall von mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtsstunden wird das Entgelt auf Antrag anteilig zurückerstattet.
  3. Die Musikschule ist berechtigt, ausgefallene Unterrichtsstunden nachzuholen. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
  4. Unterrichtsstunden, die durch unvermeidliche Verhinderung der Lehrkraft ausfallen (z. B. durch Krankheit der Lehrkraft, Pandemie, höhere Gewalt oder auf Grund behördlicher Anordnung, die den Musikschulbetrieb nicht erlaubt), werden nicht nachgeholt
  5. Entgelterstattungen müssen spätestens sechs Monate nach dem aus 16 Punkt 1 und 2 entstanden Anspruch beantragt werden.

§ 17    Entgeltbefreiung

Das Entgelt für instrumentalen oder vokalen Unterricht schließt das Entgelt für die weitere Belegung eines oder mehrerer Ensemble- oder Ergänzungsfächer als weitere Unterrichtsstunde mit ein

§ 18    Stundung & Niederschlagung von Entgelten

Stundung und Niederschlagung von Entgelten bleiben einer Entscheidung der Schulleitung vorbehalten.

§ 19    Beendigung des Unterrichtsverhältnisses

  1. Die Musikschule Prien schließt Verträge mit dem Schüler, bzw. gesetzlichen Vertreter. Die Laufzeit ist im Vertrag angegeben und beträgt in der Regel ein Schuljahr. Der Vertrag endet automatisch, kann auf Wunsch jedoch um je ein weiteres Schuljahr verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur durch aktive Zustimmung und Unterzeichnung des Schülers, bzw. gesetzlichen Vertreters möglich. Die Unterzeichnung kann auch digital durch das von der Musikschule zur Verfügung gestellte System erfolgen.
  2. Während der vertraglich vereinbarten Laufzeit kann der Schüler nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug, nachweislich schwerwiegende Erkrankung) den Unterrichtsvertrag kündigen oder pausieren.
  3. Die Musikschule kann aus zwingenden Gründen oder bei Verstößen gegen diese Schulordnung nach Rücksprache mit dem Schüler bzw. den gesetzlichen Vertretern das Unterrichtsverhältnis vorzeitig beenden oder unterbrechen.
  4. Besteht ein Zahlungsrückstand von mehr als 2 Monaten und war eine erfolgte Mahnung innerhalb von zwei Wochen erfolglos, so ist die Musikschule berechtigt, den Unterrichtsvertrag fristlos zu kündigen. Die Entgeltpflicht entfällt zum Beendigungsdatum. Bis zum Beendigungsdatum aufgelaufene offene Forderungen bleiben bestehen.
  5. Für Verträge im Bereich der Musikalischen Früherziehung und der Grundfächer wird eine gegenseitige Probezeit von zwei Monaten vereinbart. In diesem Zeitraum sind Musikschule und Nutzer berechtigt den Unterrichtsvertrag mit Ablauf des zweiten Monats der Probezeit fristlos aufzukündigen. Die Entgeltpflicht endet in diesem Fall zum vorzeitigen Vertragsende.

§ 20  Verhinderung

Kann der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgegeben werden.

§ 21    Aufsicht

Eine Aufsicht besteht nur während der vereinbarten Unterrichtszeit. Sie beginnt und endet im Unterrichtsraum.

§ 22  Bild- und Tonaufzeichnungen

Die Musikschule ist berechtigt, im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen Bild- und Tonaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Tonaufzeichnungen der Medien

(Presse, Rundfunk u. a.).

§ 23  Öffentliches Auftreten

Der Schüler verpflichtet sich, öffentliches Auftreten sowie Meldungen zu Wettbewerben und Prüfungen in den an der Musikschule belegten Fächern der Schulleitung rechtzeitig vorher mitzuteilen. Öffentliche Auftritte von Musikschulensembles bedürfen der vorherigen Genehmigung.

§ 24  Instrumente

Grundsätzlich soll der Schüler bei Beginn des Instrumentalunterrichts ein geeignetes Instrument besitzen. Im Rahmen der Bestände der Musikschule können Instrumente ausgeliehen bzw. vermietet werden.

§ 25   Bescheinigung

Den Schülern wird auf Wunsch eine Bescheinigung über den Besuch der Musikschule ausgestellt. Diese kann mit einer fachlichen Beurteilung verbunden werden.

§ 26  Daten & Datenschutz

Die Musikschule erhebt nur Daten, die sie für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Die Daten werden nur für diese Aufgaben verwendet. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden hierbei beachtet. Mit der Anmeldung ist die Einwilligung in die Erhebung und Nutzung von Daten zu erteilen.

§ 27  Unfallversicherung

Die Schüler der Musikschule sind gegen Unfall versichert.

§ 28  Schlussbestimmung

Diese Schulordnung tritt mit Beschluss des Vorstands vom 11.12.2024 am 1.9.2025 in Kraft.

Datenschutzerklärung

Die Musikschule Prien e.V., verarbeitet personenbezogenen Daten, wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Bankverbindung und nutzt, diese ausschließlich zum Zwecke der Schülerverwaltung, des Gebühreneinzuges und der Übermittlung von Schulinformationen durch. Eine Übermittlung von Teilen dieser Daten (z.B. Instrumentenbelegung und Alter) an den Verband Bayerischer Sing- und Musikschulen (VBSM) findet nur im Rahmen der in der Satzung des VBSM festgelegten Zwecke statt. Diese Datenübermittlungen ist erforderlich zum Zwecke der Einwerbung von öffentlichen Fördermitteln. Eine Datenübermittlung an Dritte, außerhalb des VBSM, findet nicht statt. Eine Datennutzung für Werbezwecke findet ebenfalls nicht statt.

Bei Beendigung des Unterrichtsbesuchs an der Musikschule Prien e.V. werden die personenbezogenen Daten gelöscht, soweit sie nicht entsprechend der rechtlichen Vorgaben aufbewahrt werden müssen.

Jede/r Schüler/in hat im Rahmen der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) das Recht auf Auskunft über die personenbezogenen Daten, die zu seiner/ihrer Person bei der verantwortlichen Stelle gespeichert sind. Außerdem hat der/die Schüler/in, im Falle von fehlerhaften Daten, ein Korrekturrecht.

Widerrufsbelehrung

Kontaktaufnahme

Ich willige ein, dass die Musikschule Prien e.V. meine E-Mail-Adresse und, soweit erhoben, auch meine Telefonnummer zum Zwecke der Kommunikation nutzt. Eine Übermittlung von E-Mail-Adresse und Telefonnummer, wird weder an den VBSM noch an Dritte vorgenommen. Einer erteilten Einwilligung zur Nutzung von E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer kann jederzeit schriftlich widersprochen werden.